"Seit über 10 Jahren ist People-Photographie meine Leidenschaft und Profession. Für Privatpersonen, gewerbliche Kunden, Modelle (egal ob Newcomer oder Profi) - im Studio, on Location oder Outdoor, Auftragsarbeiten oder just for fun. Ich bin für jeden Auftrag die richtige Wahl. Von Porträts bis Fashion, von Beauty bis Akt fotografiere ich alles.
Meine fotografische Arbeit ist geprägt von der Suche nach immer wieder neuen Bildmotiven. Mit sanftem Licht schaffe ich natürliche Portraits, die einen Einblick geben in die Persönlichkeit und Gefühlswelt des Abgebildeten, stets beobachtend aber nie voyeuristisch……
…..Ich möchte mit meinen Bildern etwas einfangen und sichtbar machen. Das ist mehr als Inszenierung und Abbildung. Meine Portraits sind zwar manchmal inszeniert. Doch tragen sie immer viel von der photographierten Person: viel Eigenes, viel Echtes….aus Respekt vor der fotografierten Person.“ |
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Wer Fotos, die im Internet veröffentlicht sind, gewerblich oder auch privat für seine Website verwenden will, muss in jedem Fall die entsprechenden Rechte bei dem Urheber des Fotos einholen, um keinen juristischen Konflikt zu riskieren.
Entgegen einer noch immer weit verbreiteten Auffassung ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Auch ist das Urheberrecht nicht ein Privileg für herausragende Kunstwerke. Jedes Lichtbild – sei es auch nur das einfache Urlaubsfoto des Hobbyfotografen, welches auf der privaten Homepage veröffentlicht wird – genießt urheberrechtlichen Schutz.
Rechtsverletzung
Mit dem Kopieren von solchen Fotos und der weiteren Verwendung begeht der Internetuser eine Rechtsverletzung und macht sich Schadensersatzpflichtig. Und zwar nicht nur derjenige, der das Foto gewerblich nutzt, sondern auch derjenige, der es auf seiner privaten Homepage nutzt. Zwar ist es zulässig, Inhalte aus fremden Internetseiten zu kopieren und für private Zwecke zu verwenden. Sobald diese Inhalte aber in Internetseiten gesetzt werden oder auf andere Weise einen größeren Publikum offen gelegt werden, ist dies eine Urheberrechtsverletzung.
Auch dann, wenn die eigene Internetseite nur privat und nicht kommerziell genutzt wird. Das Einsetzen in eine nicht kommerzielle Internetseite gilt als eine unzulässige Verbreitung (Veröffentlichung), da diese Internetseiten jedem zugänglich sind. Das Gestalten einer Homepage ist ja gerade darauf ausgerichtet, von einer großen Anzahl von Nutzern des Internet angeschaut zu werden.
Auffinden von ungenehmigten Nutzungen
Ein Irrglaube ist auch, das Fotos auf ausländischen Websites frei von Rechten und damit allgemein nutzbar sind. Häufig werden hier inländische Fotos genutzt, dessen Urheber ebenfalls aus Deutschland stammen, womit bei ungenehmigter Nutzung ebenfalls die Rechte des Fotografen verletzt werden. Auch in die Weiten des world-dswide-web sollten sich potentielle „Fotodiebe“ nicht verkriechen. Über diverse Suchmaschinen können heute auch Fotos gesucht werden, sodass jeder Urheber mögliche Rechtsverletzungen durch mehr oder weniger intensive Recherche aufdecken kann.
Rechtsfolgen
Als Urheberrechtsverletzung gilt jede Nutzbarmachung fremder Fotos für die eigene Web-Site ohne vorherige Erlaubnis des Berechtigten. Liegt eine Verletzung vor, so hat der Berechtigte Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Ersatz sämtlicher Kosten, die dem Urheber wegen der begangenen Rechtsverletzung entstehen (u.a. entsprechende Rechtsanwaltsgebühren).
Schadensersatz
Als Schadensersatz kann der Verletzte entweder Ersatz des konkret entstandenen Schadens, Herausgabe des konkret erzielten Verletzergewinns oder Ersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie verlangen. Im letztgenannten Fall kann zur
Berechnung die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden, die zur Berechnung von Fotohonoraren allgemein anerkannt ist.
Die fehlende Urheberbenennung wird danach auch bei einfachen Lichtbildern mit einem 100% Zuschlag geahndet. Für die über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende, nicht erlaubte Nutzung ist ein 500% Vertragsstrafenzuschlag vorgesehen, wenn eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Urhebers enthalten ist.
Schutzfristen
Für Lichtbildwerke gilt eine Schutzfrist von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für einfache Lichtbilder wird ein Schutz für die Dauer von 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung gewährt. Bei älteren Fotos kann die Bestimmung der Schutzdauer allerdings wegen der seit 1907 mehrfach geänderten Rechtslage schwierig sein.
(Quelle: Rechtsanwältin Susanne Kulbars )
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